Vermessungsbüro
Rainer Mallon
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur im Land Brandenburg

Unser Büro

Unser Vermessungsbüro wurde im Jahr 1992 gegründet. 1996 erhielt Rainer Mallon seine Zulassung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Land Brandenburg (ÖbVI).

Unsere Leistungen

 

Ingenieurvermessung

  • Absteckungen
  • Baukontroll- und Überwachungsmessungen
  • Entwurfsvermessungen
  • Planungsbegleitende Vermessungen
  • Bestandsdokumentationen
  • Fassadenaufmessungen
  • Herstellung großmaßstäbiger Gebäudeschnitte
  • Grundlagenvermessungen
  • Grenzanzeigen

Amtliche Vermessung

  • Grenzvermessungen/Grenzwiederherstellungen
  • Neuabmarkung von Grundstücksgrenzen
  • Teilungsvermessungen
  • Herstellung amtlicher Lagepläne
  • Gebäudeeinmessungen

Informationen

Hier finden Sie allgemeine Informationen, welche Ihnen einen kleinen Überblick über die wichtigsten vermesssungstechnischen Aspekte geben, die Sie beim Grunderwerb sowie vor und während einer Bauausführung beachten sollten. Unter Begriffserklärung finden Sie die wichtigsten Fachbegriffe erläutert.


Information für den Grunderwerber

Bei Kauf eines bestehenden Grundstückes

Informieren sie sich vorher über die Bebaubarkeit des Grundstückes. Dies ist der Bauherrin, dem Bauherrn in der Regel nicht freigestellt. Auskunft kann hier die zuständige Gemeindeverwaltung erteilen. Eine Vermessung der Grenzen ist nicht zwingend erforderlich. Sollten die Grundstücksgrenzen nicht bekannt sein ist eine Grenzwiederherstellung oder eine Grenzanzeige hilfreich.

Bei Kauf ein Teilfläche

Auch Teilflächen eines Grundstückes können Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Zu beachten ist, dass erst nach erfolgter Teilungsvermessung die Eigentumsumschreibung erfolgen kann.

Allgemeiner Hinweis

Grundstückskaufverträge werden vor dem Notar geschlossen. Für alle Arten des Grunderwerbes gilt, dass man erst Grundstückseigentümer ist, wenn man im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch entstehen keine dem Eigentümer vergleichbaren Rechte.


Information für die Bauherrin, den Bauherren

Amtlicher Lageplan

Der amtliche Lageplan ist eine Bauvorlage die zusammen mit den anderen Projektunterlagen bei einem Antrag auf eine Baugenehmigung einzureichen sind. Der amtliche Lageplan entsteht auf Grundlage einer örtlichen Vermessung. Neben den topographischen und grundstücksspezifischen Inhalten enthält er die planungsrechtlichen Festsetzungen und ggf. das geplante Bauvorhaben.

Übertragung des Projektes in die Örtlichkeit (Absteckung)

Grobabsteckung

Sie dient als Grundlage für den Aushub der Baugrube. Eine Grobabsteckung ist nicht immer erforderlich.

Feinabsteckung

Es werden die Gebäudeachsen und die Fußbodenhöhe auf bauseitig errichtete Schnurgerüste übertragen.

Einmessung der Bodenplatte (Grundfläche)

Nach Fertigstellung der Bodenplatte ist sie durch einen Vermessungsingenieur in Lage und Höhe einzumessen und dahingehend zu überprüfen, ob sie mit der Baugenehmigung übereinstimmt. Dies ist der Bauaufsicht innerhalb von 14 Tagen nach Baubeginn in Form einer Bescheinigung nachzuweisen.

Gebäudeeinmessung

Die Gebäudeeinmessung dient im Wesentlichen der Fortführung des amtlichen Katasters (Liegenschaftskarte) und somit auch der Aktualisierung des Grundbuches. Die Gebäudeeinmessung erfolgt nach Fertigstellung des Bauwerkes, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen zeitgleich mit der Einmessung der Bodenplatte erfolgen.


Begriffserklärungen

Grenzanzeige

Bei einer Grenzanzeige werden dem Antragsteller örtlich die Grenzen angezeigt. Grenzzeichen werden hierbei nicht gesetzt. Eine Grenzanzeige hat keinen rechtsverbindlichen Charakter.

Grenzwiederherstellung / Neuabmarkung

Bei einer Grenzwiederherstellung werden bereits ermittelte und festgestellte Grundstücksgrenzen rekonstruiert. Es werden gegebenenfalls neue Grenzzeichen gesetzt. Das Ergebnis wird den Beteiligten bei einem Grenztermin bekannt gegeben und hat somit rechtsverbindlichen Charakter.

Teilungsvermessung

Die Teilungsvermessung wird entsprechend den Vorgaben von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt. Er überträgt die neuen Grenzen in die Örtlichkeit und lädt zu einem Grenztermin, wo er die Willenserklärungen der Beteiligten aufnimmt und beurkundet.

Das Ergebnis der Vermessung wird an das Katasteramt weitergereicht, wo es in den amtlichen Nachweis übernommen wird. Von dort erhalten Finanzamt und Grundbuch über die neu entstandenen und aufgehobenen alten Flurstücke Nachricht. Der Notar nimmt die Auflassungserklärung entgegen und stellt den Antrag auf Grundbuchumschreibung, damit Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) ist als beliehener Unternehmer befugt Tatsachen an Grund und Boden mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und Vermessungen durchzuführen, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen.


Auszüge aus den Gesetzestexten

 

Auszug aus dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz- BbgVermG) vom 27.05.2009 (GVBl. I. S. 166), zuletzt geändert am 19.06.2019 (GVBl. I - 2019 Nr. 32 S. 1 vom 20.06.2019)
§ 15 Abmarkung

(1) Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze sind in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung). Die Abmarkung ist zu dokumentieren. Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn sie aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.

(2) Das öffentliche Interesse an der Abmarkung einer Grenze, die durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde, ist regelmäßig gegeben. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, die Abmarkung auf ihre Kosten von der nach § 26 zuständigen Stelle vornehmen zu lassen. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Abmarkung von Amts wegen auf Kosten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer.

(3) Einer Abmarkung steht es gleich, wenn die nach § 26 zuständige Stelle entscheidet, dass örtlich vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt werden.

(4) Überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt und entwidmet werden.

Auszug aus dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz- BbgVermG) vom 27.05.2009 (GVBl. I. S. 166), zuletzt geändert am 19.06.2019 (GVBl. I - 2019 Nr. 32 S. 1 vom 20.06.2019)
§ 18 Betreten und Befahren von Grundstücken

(1) Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, sind berechtigt, bei der Durchführung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Sie können Personen, die an der Grenzfeststellung, dem Grenzzeugnis oder der Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.

(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der ausführenden Personen, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.

Auszug aus dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz- BbgVermG) vom 27.05.2009 (GVBl. I. S. 166), zuletzt geändert am 19.06.2019 (GVBl. I - 2019 Nr. 32 S. 1 vom 20.06.2019)
§ 13 Grenzfeststellung

(1) Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder nach § 17 Abs. 1 als anerkannt gilt.

(2) Eine Grenze gilt als festgestellt, wenn

  1. ihr Verlauf nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt wurde,
  2. sie aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens festgelegt oder
  3. sie durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde.

(3) Soll eine bestehende Grenze festgestellt werden, so ist bei der Grenzermittlung von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen.

(4) Soll eine neue Grenze festgestellt werden, so erfolgt die Grenzermittlung nach den Angaben der Beteiligten und unter Beachtung maßgeblicher Vorschriften und Unterlagen.

(5) Kann eine bestehende Grenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die richtige Grenze nachweist.

Auszug aus dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz- BbgVermG) vom 27.05.2009 (GVBl. I. S. 166), zuletzt geändert am 19.06.2019 (GVBl. I - 2019 Nr. 32 S. 1 vom 20.06.2019)
§ 23 Pflichten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters

(2) Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in ihrem Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Vermessungsarbeiten von der nach § 26 zuständigen Stelle durchführen zu lassen, sofern nicht geeignete Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 vorliegen, die von einer nach § 26 zuständigen Stelle oder einer geeigneten anderen Vermessungsbehörde oder betrieblichen Vermessungsstelle gefertigt sind. Ist diese Stelle auch mit der Einmessung nach der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt, so sollen die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden. Wird die Veranlassung der notwendigen Vermessungsarbeiten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der baulichen Anlage oder nach ihrer Grundrissveränderung nachgewiesen, erfolgt die Einmessung der baulichen Anlage oder der Grundrissveränderung nach rechtzeitigem Hinweis auf die Einmessungspflicht von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes.

Auszug aus dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz- BbgVermG) vom 27.05.2009 (GVBl. I. S. 166), zuletzt geändert am 19.06.2019 (GVBl. I - 2019 Nr. 32 S. 1 vom 20.06.2019)
§ 16 Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung

(1) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.

(2) Ort und Zeit des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen festgestellt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Erklärungen der Beteiligten ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. Erfolgt die Aufnahme elektronisch, ist die Grenzniederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schließen.

Auszug aus der Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung – BbgBauVorlV) vom 7. November 2016 (GVBl. II Nr. 60 vom 14.11.2016) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVB. I - 2018 Nr. 22 S. 29)
§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan

(3) Der amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Der amtliche Lageplan ist von einer Katasterbehörde oder von im Land Brandenburg zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren anzufertigen. Er muss folgende Angaben enthalten:

  1. Maßstab, Maßstabsleiste und Lage des Grundstücks zur Nordrichtung,
  2. im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben,
  3. katastermäßige Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
  4. Angaben zu nicht festgestellten Grenzen nach dem Liegenschaftskataster,
  5. Höhenlage der Grenzpunkte des Baugrundstücks und bei größeren Grundstücken die Höhenlage des engeren Baufeldes,
  6. angrenzende öffentliche Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßengruppe und der Höhenlage,
  7. Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung für das Baugrundstück über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
  8. Flächen auf dem Baugrundstück, die von Dienstbarkeiten oder Baulasten betroffen sind,
  9. durch Rechtsverordnung oder Satzung geschützte Landschaftsbestandteile sowie Wald auf dem Baugrundstück,
  10. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück und deren Abstandsflächen sowie die für die Beurteilung des Vorhabens bedeutsamen vorhandenen baulichen Anlagen auf den Nachbargrundstücken und deren Abstandsflächen.

In den amtlichen Lageplan können die geplanten baulichen Anlagen und weitere Angaben aus dem objektbezogenen Lageplan nach Absatz 5 aufgenommen werden. Diese Eintragungen nehmen an der Beurkundung mit öffentlichem Glauben nicht teil. Enthält der amtliche Lageplan die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben, ist ein objektbezogener Lageplan nicht erforderlich.

Auszug aus der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) v. 19.05.2016 (GVBl. I Nr. 14, S. 1 v. 20.05.2016), in der Neufassung vom 15.11.2018 (GVBl I - 2018 Nr. 39 vom 19.12.2018)
§72 Baugenehmigung, Baubeginn

(9) Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage ist der Bauaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Baubeginn durch Vorlage einer Einmessungsbescheinigung einer Vermessungsingenieurin oder eines Vermessungsingenieurs nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch eine Einmessungsbescheinigung erfolgen, die auf einer nach §23 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes durchgeführten Einmessung beruht.

 

Downloads

Anfrage

zur Kostenschätzung von Vermessungsleistungen


Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen
Die mit Sternchen gekennzeichneten Felder sind für die Verarbeitung Ihrer Anfrage unbedingt erforderlich.

Angaben zum Grundstück



Art der Vermessung

Hinweis: Eine neue Grenze wird grundsätzlich durch zwei Grenzpunkte gebildet, d.h. dass bei einer Teilungsvermessung mindestens zwei Grenzpunkte Gegenstand der Vermessung werden.

 m
 m
 bis 3 Euro/qm
 bis 30 Euro/qm
 bis 100 Euro/qm
 bis 200 Euro/qm
über 200 Euro/qm



 qm



 Euro


  ja
nein





Ihre Anschrift


Captcha

Kontakt

Dipl.-Ing. Rainer Mallon

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

 


Rudolf-Breitscheid-Str. 27
16225 Eberswalde

Telefon: (03334) 28 43 99
Daten von OpenStreetMap - Veröffentlicht unter ODbL